Das DSG 2000 und die EU-DSGVO verwenden, wenn es um das Recht auf Löschen / Recht auf Vergessen geht, zwar unterschiedliche Wortwahl, im Ergebnis müssen nicht mehr benötigte oder unrechtmäßige verarbeitete Daten gelöscht werden.
Mehr dazu erfahren Sie in anwalt aktuell: aa_2017-02 Recht auf Löschen
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